AGB der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.
(2) Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Der Kunde akzeptiert, dass diese Regelungen entgegenstehenden Regelungen seiner AGB vorgehen. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragspartner in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH sind unverbindlich und verstehen sich als Offerte ad incertas personas. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (Email, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH) erfolgen.
§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (E-Mail, Fax, Brief)
(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH zu zahlen:
a. Stornierung 20 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% von der Gesamtsumme
b. Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme
c. Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% von der Gesamtsumme.
(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.
(5) Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4 und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(6) Zu Gunsten der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn
a. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
b. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten die nach Ansicht der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.
c. ein Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, das eine Zahlung des Auftrages gefährdet erscheint.
§ 4 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung
(1) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik incl. Planungsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Textform festgelegt.
(2) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Kunde und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.
(3) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH.
(4) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Kunde oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.
(5) Der Kunde hat der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind.
(6) Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Kunde die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.
(7) Soweit der Kunde eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Kunde entstehende Wartezeiten den PunktWerk Rigging und Projekt GmbH-Mitarbeitern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
(8) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinations-personen des Kunden Folge leisten.
(9) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird der Kunde/- in aufkommen.
§ 5 Schutzrechte, Nutzungsrecht
(1) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH räumt dem Kunden an dem Vertragsgegenstand, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.
(2) Soweit Arbeitnehmererfindungen durch Mitarbeiter der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH geschaffen werden, wird die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH den Kunde rechtzeitig darüber informieren, damit der Kunde entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH besteht. Verlangt der Kunde die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschließliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Kunden übernommen wird.
§ 6 Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird projektbezogen oder bei längerfristigen Projekten monatlich in Rechnung gestellt.
(2) Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH Dienstreisen, die vom Kunden jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
(1) Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH wird dem Kunden eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UstG ausstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von Vertragspartnern gegenüber der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH das Recht, die Zahlung zu verweigern.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.
(3) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH maßgeblich.
(4) Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.
(5) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
(6) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
§ 8 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen
(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinalpflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH.
a. Sachschäden: 5.000.000 €
b. Personenschäden: 5.000.000 €
c. Vermögensschäden: 2.000.000 €
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
(4) Eine Haftung der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.
§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 8 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH zu vereinbaren. Soweit die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 10 Formale Regelungen
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform. (E-Mail, Fax, Brief)
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz der PunktWerk Rigging und Projekt GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.
(6) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von PunktWerk. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die PunktWerk Rigging und Projekt GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.